Kurzzeitpflege
Vorübergehende stationäre Pflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Welche Leistungen stehen den Pflegebedürftigen zu?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen. Hierfür steht allen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539,00 € für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr zu. Der gemeinsame Jahresbetrag kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen, sie können aber im Rahmen der zusätzlichen Entlastungsleistungen geltend gemacht werden.
Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, wenn die Einrichtung hierfür besondere Angebote bereitstellt.
Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Kurzzeitpflege für längstens 8 Wochen in halber Höhe weiter. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege erfolgt keine Kürzung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag – im Zuge der Kostenerstattung – für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen.