Verhinderungspflege
Vertretung für Pflegende

Rund zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden in Deutschland im häuslichen Umfeld gepflegt. Wichtig ist die Stabilisierung und Stärkung der Lage von pflegenden Angehörigen, die mit ihrem Einsatz für eine gute Betreuung der Pflegebedürftigen sorgen und manchmal mit der Situation überfordert sind.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder sonstige Ereignisse vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr die Kosten einer Ersatzpflege.
Welche Mittel stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung?
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht allen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539,00 € für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Ist die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, können die Kosten maximal in Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegegeldes erstattet werden.
Wann besteht Anspruch auf Verhinderungspflege?
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Verhinderungspflege für maximal 8 Wochen in halber Höhe weiter. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung.
Was ist bei der Abrechnung zu beachten?
Die Kostenerstattung ist spätestens im Folgejahr nach Inanspruchnahme der Leistung zu beantragen. Danach ist eine Erstattung nicht mehr möglich.